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Satzung - AGG2020

gegründet 1925
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Satzung

Satzung
Satzung der Anhaltischen Goethe-Gesellschaft e.V.

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
 
(1)   Der Verein führt den Namen „Anhaltische Goethe-Gesellschaft e.V.“ in der Tradition der vom Dessauer Oberbürgermeister Fritz Hesse 1925 mit Prof. Hugo Junkers gegründeten Goethe-Gesellschaft. Er bekommt damit im 200ten Jahr nach Erscheinen des „Faust I“ einen neuen Rechtsstatus.
(2)   Sitz des Vereins ist Dessau-Roßlau.
(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
  
(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Wissenschaft in Bezug zu dem Universalgenie Johann Wolfgang von Goethe, zu seiner Zeit und in seinem Umfeld – insbesondere in der Beziehung zu Anhalt.
(2)   Dies erfolgt zur öffentlichen Bildung in Form von Forschung, Vorträgen, Ausstellungen und Exkursionen.
(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
(1)   Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Die Mitgliedschaft kann auch ehrenhalber erfolgen.
(2)  Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen sein, wenn sie die Satzung anerkennen. Nicht rechtsfähige Personengemeinschaften können nur in der Vertretung durch eine ausdrücklich zur Mitgliedschaft bevollmächtigte natürliche Person Mitglied werden. Den ordentlichen Mitgliedern obliegt die Verwirklichung des Vereinszweckes.
(3)   Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste bei der Förderung und Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(4)   Der Beitritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen abschlägigen Bescheid des Vorstandes ist die Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung statt.
 
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
  
(1)   Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2)   Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung über 2 Jahre mit der Beitragszahlung im Verzug bleibt oder das Ansehen des Vereins bewusst schädigt.
(3)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Beschwerde kann wie unter §3 Abs. 4 eingelegt werden.
  
§ 5 Mitgliedsbeiträge
 
(1)   Der Vorstand entscheidet über Höhe, Fälligkeit, Ermäßigung oder gar Aussetzen der Beitragszahlung.
(2)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins sind
  
(1)   Mitgliederversammlung
(2)   Vorstand
 
§ 7 Mitgliederversammlung

(1)   Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme.
(2)   Die Stimmrechtsübertragung auf ein anderes ordentliches Mitglied ist gestattet, wenn dies dem Vorstand spätestens bis zum Versammlungsbeginn schriftlich mitgeteilt wird. Jedes ordentliche Mitglied kann nur ein weiteres Stimmrecht ausüben.
(3)   Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich – nach schriftlicher Einladung mit Tagesordnung vier Wochen zuvor durch den Vorstand – zusammen. Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche zuvor schriftlich eine Ergänzung beantragen, worüber der Vorstand die Mitglieder zu Beginn der Versammlung informiert.
(4)   In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder unter schriftlicher Nennung der Gründe benannt wird.
(5)   Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
(6)   Die Mitgliederversammlung berät und beschließt Vorlagen des Vorstandes, seine Wahl, die Rechenschaftsberichte, Entlastung und Auflösung des Vereins. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
(7)   Über Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

§ 8 Vorstand
 
(1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und Schatzmeister sowie 3 Beisitzern.
(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer werden gemeinsam gewählt; alle besitzen das Stimmrecht.
(3)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so benennt der Vorsitzende bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger.
(4)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und Schatzmeister. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter stets der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(5)   Der Vorstand tritt nach Einladung 2 Wochen zuvor mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
(6)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.
(7)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
 
§ 9 Finanzen
 
(1)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Ausnahmereglungen zum Ersatz verauslagter, nachgewiesener Kosten werden auf einer Mitgliederversammlung beschlossen.
(2)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Schatzmeister, Rechnungsprüfer
  
(1)   Der Vorstand legt einmal jährlich auf der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan, der alle zu erwartenden Einnahmen und vorgesehenen Ausgaben für das nächste Geschäftsjahr bestimmt, zur Beschlussfassung vor.
(2)   Der Schatzmeister ist im Rahmen seiner jederzeit nachprüfbaren Geschäftsführung verantwortlich für einen Haushaltsplan.
(3)   Die Finanzverwaltung und Buchführung werden einmal jährlich von gewählten Rechnungsprüfern geprüft, die selbst nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung
  
(1)   Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der jährlichen Mitgliederversammlung.
(2)  Die Auflösung des Vereins erfolgt auf einer gesonderten Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Kulturstiftung Dessau-Wörlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister Sachsen-Anhalts und Kenntnisnahme aller Mitglieder in Kraft.
 
Die Satzung ist errichtet am 17.05.2008 mit Nachtrag vom 22.11.2008.
art©STUDIO 2011-2025
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